Informationen zu §§ 8a
und 72a SGB VIII

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LIGA
DER SPITZENVERBÄNDE DER FREIEN WOHLFAHRTSPFLEGE IN SACHSEN
- Arbeitshilfe zur Vorbereitung
von Vereinbarungen gemäß §§ 8 a und 72a SGB VIII
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Expertisen
zum "Kindeswohl"
Auf dieser Seite finden Sie eine Reihe vom Institut für
soziale Arbeit e.V. im Rahmen des Projektes "Erstellung
von Materialien zur Umsetzung des Schutzauftrages bei
Kindeswohlgefährdung § 8a SGB VIII" in Auftrag
gegebene Expertisen.
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Am 1.10.2005 ist das Gesetz zur
Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) in Kraft
getreten. Das KICK reformiert das SGB VIII / KJHG in einem zweiten
Schritt, nachdem das Tagesbetreuungsausbaugesetz bereits Anfang 2005
in Kraft getreten ist.
Seit 1. Oktober 2005 ist das Gesetz
zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) in
Kraft. (Link zur AGJ-Website)
Ferner enthält das KICK Änderungen
zur Konkretisierung des Schutzauftrages des Jugendamtes: Mit dem
neuen § 8a SGB VIII bekommt die Praxis eine Handlungsanleitung, die
für mehr Klarheit bei Fällen von vermuteter Kindeswohlgefährdung
sorgen wird; dabei wird die Elternverantwortung gestärkt und die
Stellung der Kinder und Jugendlichen als Subjekt in den Vordergrund
gerückt.
Sozialgesetzbuch Achtes Buch
Kinder- und Jugendhilfe, Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften, §
8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige
Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im
Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die
Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche
einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder
des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt
zur Abwendung von Gefährdung die Gewährung von Hilfen für
geeignet und notwendig, so hat es diese den
Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten
anzubieten.
(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und
Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist
sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach
Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung
des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft
hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass
die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den
Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken,
wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt
informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend
erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.
(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für
erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn
die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht
bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des
Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und
kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist
das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut
zu nehmen.
(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer
Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der
Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme
durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten
hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken
die Personensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt
die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen
selbst ein..
Information
seitens des LAK
Die Jugendämter bitten derzeit
alle/ viele Träger der Jugendhilfe folgende Vereinbarung (zum o.g.
Paragraphen) zu unterzeichnen:
"... 1. Die Unterzeichner erkennen die grundsätzliche Bedeutung
des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung für
Leistungserbringer im Rahmen der Jugendhilfe an.
2. Sie verpflichten sich im Rahmen ihrer jeweiligen
Institution/Dienste ihren möglichen Beitrag zur Erreichung dieses
Ziel zu eruieren und ggf. Umsetzungsschritte einzuleiten, soweit
dies im Rahmen ihrer
Entscheidungskompetenz möglich und sachlich sinnvoll ist.
3. Von Seiten des öffentlichen Trägers werden
Handlungsempfehlungen als Grundlage für ein einheitliches Verfahren
erarbeitet und Ihnen zur Kenntnis gegeben. ... Dies kann die
Unterschiedlichkeit von Leistungsbereichen der Jugendhilfe
berücksichtigen ..."
Wir als Landesarbeitskreis (LAK) Mobile Jugendarbeit Sachsen e.V.
beraten und begleiten Träger, die über den §§ 11 und 13 SGB
Leistungen im Bereich Mobile Jugendarbeit/ Streetwork/ Straßensozialarbeit/
akzeptierende und niedrigschwelliege Beratungsangebote erbringen.
Wir haben bezüglich dieses o.g. Vorgehens Bedenken hinsichtlich der
Arbeitsprinzipien von Mobiler Jugendarbeit / Streetwork welche z.B.
in Fachstandards und Orientierungshilfen (auf Bundes-
und Landesebene) festgeschrieben sind. Dies betrifft z.B.: Anonymität,
Datenerfassung, Meldungen an Behörden, Niedrigschwelligkeit der
Angebote & Beratung, Parteilichkeit, anwaltschaftlicher
Charakter, Lebensweltorientierung, Milieu- und Szenenspezifische
Angebote ...
Für unseren
spezialisierten Bereich der Straßensozialarbeit/Mobile Jugendarbeit
sollten gesonderte Handlungsempfehlungen über die Bundes- &
Landesarbeitsgemeinschaften, Landesarbeitskreise,
Arbeitsgemeinschaften und Regionalgruppenverbände erfolgen. Vor dem
voreiligen Unterzeichnen der Träger ohne rechtliche Prüfung und
ohne die Einbeziehung der Landesarbeitsgemeinschaften bzw. -kreise
bzw. Bundesarbeitsgemeinschaft im Berufsfeld der Straßensozialarbeit
/ Mobile Jugendarbeit sollte bereits der erste Punkt kritisch
hinterfragt werden.
Wir empfehlen den
Trägern der Jugendhilfe sich bei Unterschrift zu vergewissern, dass
unter veränderten gesetzlichen Bestimmungen, Handlungsempfehlungen
mit dem öffentlichen Träger gemeinsam entwickelt werden und das
die Fachstandards in der Straßensozialarbeit / Mobile Jugendarbeit
in jedem Falle weiterhin Grundlage des Arbeitens bleiben. Auch die
Dringlichkeit eines Zeugnisverweigerungsrecht im Bereich Straßensozialarbeit
/ Mobile Jugendarbeit sollte weiterhin betont und eingefordert
werden.
Bemerkung der „Parität Sachsen“ zu
diesem Thema „…Den Passus mit der grundsätzlichen
Anerkennung des § 8 a SGB VIII halten wir für unspezifisch genug,
um ihn unterschreiben zu können. Eine Ergänzung, dass dies den pädagogisch
konzeptionellen Anforderungen des Arbeitsfeldes entsprechend
geschieht, sorgt für Klarheit. Wir halten es jedoch für sinnvoll,
dass die Vereinbarung befristet wird (Zeitrahmen für die
Erarbeitung der differenzierten Vereinbarung) und im dritten Passus
davon ausgegangen wird, dass die Vereinbarung als solche tatsächlich
entsprechend der spezifischen Bedingungen von Arbeitsfeld und Träger
ausgehandelt wird. Die simple Unterzeichnung einer vom Amt
erarbeiteten Vorlage reicht da nicht. Das Landesjugendamt will nächste
Woche eine für den Bereich Kinder- und Jugendarbeit zugeschnittene
Mustervereinbarung freigeben. Mit
herzlichen Grüßen Hartmut Mann“ [PARITÄTISCHER Sachsen e.V.,
Liliengasse 19, 01067
Dresden, Tel. 0351-4916-616, Fax. 0351-4916-614, Email:
mailto:hartmut.mann@parisax.de,
http://www.parisax.de/]
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